Ab dem 1. Januar 2026 findet die Verordnung (EU) 2023/956 (= CBAM VO) vollständig Anwendung. Damit können von der CBAM VO erfasste Waren (z.B. Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus, s. Anhang I CBAM VO) nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM Anmelder ist. Damit ab dem vollständigen Anwendungsbeginn der CBAM VO am 1. Januar 2026 keine Verzögerungen bei der Überlassung von der CBAM VO betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auftreten, ist eine Zulassung als CBAM Anmelder notwendig. Es wird daher geraten, dass betroffene Firmen zeitnah einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM Anmelder über das CBAM Register stellen. Ab 01.01.2026 ist in diesem Zusammenhang eine neue Unterlagencodierung gültig: Y128 CBAM Kontonummer Detaillierte Informationen zum Zulassungsverfahren als "CBAM Anmelder" erhalten Sie auf den Internetseiten der Deutschen Emissionshandelsstelle sowie der Europäischen Kommission. Mehr Information: