Ab dem 1. Januar 2026 findet die Verordnung (EU) 2023/956 (= CBAM-VO) vollständig Anwendung. Damit können von der CBAM-VO erfasste Waren (z.B. Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus, s. Anhang I CBAM-VO) nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Damit ab dem vollständigen Anwendungsbeginn der CBAM-VO am 1. Januar 2026 keine Verzögerungen bei der Überlassung von der CBAM-VO betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auftreten, ist eine Zulassung als CBAM-Anmelder notwendig. Es wird daher geraten, dass betroffene Firmen zeitnah einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register stellen.
Ab 01.01.2026 ist in diesem Zusammenhang eine neue Unterlagencodierung gültig:
Y128 - CBAM Kontonummer
Detaillierte Informationen zum Zulassungsverfahren als "CBAM-Anmelder" erhalten Sie auf den Internetseiten der Deutschen Emissionshandelsstelle sowie der Europäischen Kommission.
Mehr Information: https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2025/vub_azr_zulassungsverfah…
