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ATLAS Verfahren 42 (Fiskalvertretung): Anforderungen an korrekte Stammdaten steigen

Geschrieben von Benedict Körner | 16.01.2026 13:55:28

Für eine künftige automatisierte Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern im Verfahren 42 ist es entscheidend, dass alle in der Zollanmeldung erfassten Daten korrekt, vollständig und konsistent sind. Abweichungen zwischen zollseitigen Angaben und den steuerlich hinterlegten Daten führen dazu, dass eine Prüfung nicht möglich ist.

In der Zollanmeldung müssen zwingend der vollständige Name bzw. die Firma, die ladungsfähige Anschrift (inklusive Straße und Hausnummer) sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer, des Fiskalvertreters oder des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat angegeben werden. Die Zollstelle gleicht diese Angaben vor Annahme der Anmeldung mit den steuerlichen Stammdaten ab. Eine Identität liegt nur dann vor, wenn Firmierung, Rechtsform und Adresse vollständig übereinstimmen. Eine bloße Übereinstimmung des Namens oder die Angabe des Ortes allein reicht nicht aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b UStG).

Ist für den Beteiligten eine EORI-Nummer vergeben, muss diese auch in den zusätzlichen steuerlichen Angaben der Zollanmeldung verwendet werden. Die zugehörigen Adressdaten werden in diesem Fall automatisch aus den EORI-Stammdaten übernommen. Diese sind gemäß Art. 15 Abs. 2 UZK vom Beteiligten aktuell zu halten.

Postfachadressen sind kein Bestandteil der EORI-Stammdaten. Da eine eindeutige Zuordnung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über eine Postfachadresse nicht möglich ist, dürfen in den steuerlichen Stammdaten keine Postfachanschriften hinterlegt werden.

Mehr Informationen unter: https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/Atlas/2026/info_0900_26.pdf?__blob=publicationFile&v=3