Bei einer bundesweiten Dienstbesprechung der deutschen Zollverwaltung vom 23. bis 25. Februar 2016 zur Einführung des UZK wurden folgende Ergebnisse erzielt, welche wir Ihnen nicht vorenthalten möchten:
- Alle bestehenden Bewilligungen in Atl@s werden systemseitig bis zum 29.04.2019 verlängert, um sicherzustellen, dass alle Bewilligungsinhaber gleichgestellt werden.
- Die im UZK vorgesehene Möglichkeit einer Gesamtsicherheit für verschiedene Verfahren wird in Deutschland zunächst nicht umgesetzt.
- Alle Beteiligte, bei denen in Atl@s ein Verwahrort erfasst ist, gelten ab dem 01.05.2016 als Bewilligungsinhaber eines Verwahrungslagers. Eine Sicherheitsleistung ist zunächst nicht erforderlich.
Diese knappen Informationen haben Brisanz, denn sie klären vorerst folgende Fragen, auf deren Beantwortung die Wirtschaftsbeteiligten schon lange warten.
- Wie wird mit bestehenden Bewilligungen ab dem 01. Mai 2016 umgegangen?
- Wie werde ich die im UZK vorgesehende Gesamtsicherheit nutzen können?
- Wie werde ich zum Bewilligungsinhaber eines Verwahrungslagers?
- Mit welcher Höhe an Sicherheitsleistung muss ich als Bewilligungsinhaber eines Verwahrungslagers zum 01. Mai 2016 rechnen?
Quelle: Informationsschreiben Z 0440 B - B1/ B11 des HZA Kiel