Eine Übermittlung der Zollanmeldung vor Gestellung (ZvG) ohne Angabe der Registriernummer ATB15 führt seit neuestem zu keiner weiteren Bearbeitung auf Seiten des Zolls. Bis dato wurden ZvG-Anträge ohne ATB-Daten (Vorpapier) von einem Zollbeamten vorgeprüft und in den entsprechenden Status einer Entscheidungsnachricht (CURREL) gesetzt. Durch nachträglicher Bestätigung der Gestellung (ATB) durch den Zollbeteiligten liefen diese Anmeldungen automatisch in den Zustand der Annahme durch die Zollstelle. Die ATB-Daten wurden mit der Zollanmeldung abgeglichen und bei Übereinstimmung der Anmeldedaten wurde die Sendung überlassen und ein Steuerbescheid (CUSTAX) erstellt.
Diese Vorgehensweise nutzte effektiv den Zeitraum zwischen der Zollanmeldung (ZvG) ohne ATB bis hin zur Gestellungsbestätigung, um auf Seiten des Zollamtes eine Überprüfung der Anmeldedaten vornehmen zu können und gegebenenfalls eine Entscheidungen zu hinterlegen. Dieser Zeitraum führte zu einer Beschleunigung der Überlassung und somit zu einer schnelleren Abwicklung in der Transportkette.
Dieser Vorteil besteht aktuell mit der ATLAS-Version 8.6 nicht mehr. Zollanmeldungen (ZvG) ohne ATB bleiben unverändert im Status "fehlerfrei Verarbeitet, Arbeitsnummer (ATA) empfangen" stehen. Nach erfolgter Gestellungsbestätigung (ATB) laufen diese Anmeldungen zurück in den Status "fehlerfrei Verarbeitet, Registriernummer (ATC) empfangen", was einem erstmaligen Senden gleichgestellt ist. Die Zollanmeldungen werden ab diesem Zeitpunkt nach dem First-In First-Out Prinzip abgearbeitet. Somit ist das vorzeitige Übermitteln von Zollanmeldedaten ohne ATB obsolet.
Im Besonderen sind hiervon Stückgut-Sendungen betroffen, bei denen die ATB-Nummer erst nach Schiffsankunft und Konsolidierung durch den Packbetrieb aufgegeben werden kann. Der Zeitverlust ist enorm und erhöht unter anderem die Lagerkosten.
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