Erteilung neuer Zollvollmachten / Zollvertretungsmacht notwendig

Erteilung neuer Zollvollmachten / Zollvertretungsmacht notwendig

Eine Zollvollmacht ist die notwendige rechtliche Grundlage für die direkte Vertretung von Unternehmen durch Zolldienstleister/Spediteure.

Damit wir ab dem 1. Mai 2016 weiterhin für unsere Kunden als Zollspedition tätig sein können, benötigen wir von diesen eine aktualisierte Zollvollmacht auf Basis der Neufassung der europäischen Zoll-Rechtsvorschriften, dem Zollkodex der Union (UZK).

In den vergangenen Jahren wurden häufig Zollvollmachten gezeichnet, welche sich auf Vorschriften des bisherigen Zollkodex beziehen, die im UZK unter anderen Artikeln geführt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Vorschlag einer Zollvollmacht des Deutschen Speditions- und Logistikverbandes Deutschland e.V..

Die Möglichkeit einer Zollvertretung wurde im Zollkodex der Union, der ab dem 01. Mai 2016 europäische Rechtsgrundlage ist, zwar nicht völlig neu geregelt, jedoch erfolgten erweiterte Definitionen zur Zollvertretung, abweichend zum Zollkodex (ZK) in ausgeweiteten Vorschriften.

Die uns bisher von unseren Kunden vorliegenden Zollvollmachten beziehen sich auf den noch gültigen Zollkodex (ZK), welcher zum 30. April 2016 seine Rechtskraft verliert.

Heute, am Montag den 29.02.2016 erhalten unsere Kunden eine mit den gesetzlichen Anforderungen des Zollkodex der Union (UZK) in Einklang gebrachte Zollvertretungsmacht und unsere Allgemeinen Auftragsbedingungen per E-Mail zugesendet. Die neue Zollvertretungsmacht gilt in Abhängigkeit des UZK ab dem 1. Mai 2016.

Die Zollvertretungsmacht benötigen wir bis spätestens 15. April 2016 unterzeichnet
zurück. So stellen wir gemeinsam sicher, dass auch weiterhin eine reibungslose Auftragsabwicklung nach dem 1. Mai 2016 gewährleistet ist.

Wir bitten auch Sie, die Ihnen von Ihren Kunden vorliegenden Vollmachten Gültigkeit zu prüfen und sich diese gegebenenfalls neu erteilen zu lassen.

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